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SOKA-Bau

Fachanwalt Steuerrecht

Joachim Schrader ll.m.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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SOKA-Bau

Haben Sie einen Mahnbescheid von dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Arbeitsgericht Wiesbaden erhalten?

SOKA-Bau Tarifvertrag allgemeinverbindlich?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 31. März 2018 (Az. 10 ABR 62 / 16) eine erste Entscheidung zur Frage von Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen nach dem geänderten § 5 TVG getroffen. Eine Vielzahl von Rechtsfragen mit der Reform aufgeworfen worden.

Der Gesetzgeber hat mit seiner Reform bezweckt, die Erklärung über Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erhalten, und zwar als System zwischen Staat und den Tarifvertragsparteien. 

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung die Erklärung über die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) von vier Tarifverträgen aus dem Baugewerbe für wirksam erklärt.  Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tarifverträge:

  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
  • Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
  • Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV)
  • Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)

Tarifverträge im Baugewerbe

Die Tarifverträge im Baugewerbe sind Folge der Baubranche. Die Betriebsstruktur der Baubranche wird geprägt durch  kleine und mittlere Betriebe. 90 % der Baubetriebe beschäftigen weniger als 20 Mitarbeiter. Darüber hinaus enden die Arbeitsverhältnisse in den kleineren Baubetrieben häufig nach einer kurzen Dauer. Befristete Arbeitsverträge überwiegen die Anzahl der unbefristeten Arbeitsverträge. Die für allgemeinverbindlich erklärte Regelung über das Urlaubsverfahren gewährleistet, dass den jeweiligen Arbeitnehmern gewährt werden kann und die Kosten nicht zufällig bei dem Vertragsarbeitgeber eintreten, bei dem der Beschäftigte Urlaub erhält. Vielmehr werden die Kosten für den Urlaub von allen Vertragsarbeitgebern anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer über die Urlaubskasse finanziert. Zum einen sichert dies einen fairen Wettbewerb, zum anderen wird auch dem gesundheitspolitischen Aspekt der Gewährung von Erholungsurlaub für die Beschäftigten im Baugewerbe Rechnung getragen.

Dieses System erfordert, dass alle Arbeitgeber in der Branche Beiträge zahlen und die Arbeitnehmer bei allen Arbeitgeber die Leistungen erhalten können.

Beitragspflicht SOKA-Bau

Welche Betriebe unterfallen dem Anwendungsbereich des Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)? Dazu enthält der Tarifvertrag eine weite Definition. Wird der Betrieb von als Baubetrieb im Sinne des Tarifvertrags eingeordnet, beginnt die Erhebung von Beiträgen im Sozialkassenverfahren. Das bedeutet, dass ca. 20 % der Bruttolohnsumme an die SOKA-Bau gezahlt werden sollen. Regelmäßig verlangt die SOKA-Bau Zahlungen für die letzten drei Jahre rückwirkend.

Hat die SOKA-Bau einen Betrieb als Baubetrieb im Sinne des Tarifvertrags eingeordnet, ist diese Entscheidung keineswegs bindend, denn es handelt sich um eine Rechtsfrage. 

Hat etwa die ZVK als Einzugsstelle einem Baubetrieb gegenüber mitgeteilt, der Betrieb falle nicht in den Anwendungsbereich der SOKA-Bau, so kann sie dennoch, spätestens ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer geänderten Rechtsauffassung Beiträge verlangen. Ein schutzwürdiges Vertrauen, das ein Betrieb bei unveränderter Struktur auch in Zukunft nicht in Anspruch genommen wird, kann so nicht entstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Besteht eine Verpflichtung der Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes, Beiträge zum Schutz der tarifunterworfenen Arbeitnehmer rechtzeitig und vollständig zu erheben (Bundesarbeitsgericht 9.12.2009).

Beitragshöhe

Ist ein Betrieb im Anwendungsbereich des Tarifvertrags (VTV) zugeordnet worden, so macht die Sozialkasse der Bauwirtschaft im Wege der SozialkassenverfahrenNicht einen konkreten Anteil der Bruttolohnsumme geltend. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung zulässig, die Beitragsansprüche für den gewerblichen Arbeitnehmer im Wege einer sogenannten Durchschnittsbeitragsklage zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Urlaubs-und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einem Durchschnittsbeitrag geltend zu machen und dafür die vom statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhnen in der Bauwirtschaft heranzuziehen (Bundesarbeitsgericht 27. November 2019):

1. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft kann Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer im Weg einer so genannte Durchschnittsbeitragsklage geltend machen. Sie kann dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen (Rn. 16).

2. Die rückwirkende Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 17 ff.).

SOKA-Bau Mahnbescheid

Die SOKA-Bau leitet die streitigen Beitragsverfahren regelmäßig mit Mahnbescheid ein, für die Verfahren sind regelmäßig die Arbeitsgerichte zuständig.  Hier sind das Arbeitsgericht Berlin und das Arbeitsgericht Wiesbaden zu nennen.

Im Mahnverfahren kann sich die Sozialkasse schnell und einfach und ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Gegen den Mahnbescheid kann der betroffene Betrieb bzw. der betroffene Schuldner innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Geht der Widerspruch bei dem Arbeitsgericht ein und wird ein Antrag auf Terminsbestimmung gestellt, wird das Mahnverfahren in das sogenannte Urteilsverfahren übergeleitet. Geht ein Widerspruch bei dem Arbeitsgericht nicht ein, wird auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist wie ein Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren wird in diesem Falle ebenfalls in das Urteilsverfahren übergeleitet.

Widerspruch einlegen: Frist 1 Woche

Das Mahngericht (Arbeitsgericht Berlin, Arbeitsgericht Wiesbaden) überprüft im Mahnverfahren nicht, ob der geltend gemachte Anspruch der Sozialkassen besteht, oder nicht. Bestehen Zweifel daran, ob der Anspruch oder eine Nebenforderung tatsächlich besteht, sollte umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Wir beraten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Steuerrecht – aus einer Hand.

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